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Revision von Mindestgebot vom 12.11.2018 - 12:52

Mindestgebot

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    1. Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen (Mobilien): Hälfte des „gewöhnlichen Verkaufswertes” einer gepfändeten Sache, zu dem diese im Versteigerungstermin mindestens versteigert werden muss. Wird das Mindestgebot im Termin nicht abgegeben, so wird die gepfändete Sache in diesem Termin nicht versteigert (§ 817a ZPO).

    2. Zwangsversteigerung von unbeweglichen Sachen (Immobilien): mindestens zu erreichendes Gebot zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundstücken. Bleiben (im ersten Termin) der Betrag des letzten Gebots und der Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte zusammen unter 7/10 des amtlich festgestellten Grundstückswertes, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch nicht voll gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlags an den Meistbietenden beantragen (§ 74a ZVG). Bei einem Meistgebot unter 5/10 des Grundstückswertes wird (im ersten Termin) der Zuschlag von Amts wegen versagt (§ 85a ZVG). Es ist dann ein neuer Termin zu bestimmen, in dem vorgenannte Grenzen nicht mehr gültig sind, sondern nur das geringste Gebot erreicht werden muss.

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