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Revision von Mitarbeitergeschäfte vom 14.11.2018 - 12:38

Mitarbeitergeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Als Mitarbeitergeschäfte werden sogenannte persönliche Geschäfte von bestimmten Mitarbeitern (sogenannte relevante Personen) von Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S. von § 2 X WpHG bezeichnet. Damit (private) Geschäfte von Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine Nachteile für die Kunden des Unternehmens mit sich bringen, sind persönliche Geschäfte und deren Umfang in der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vom 25.4.2016 (DV 2017/565) geregelt. Durch BT 2 der MAComp (Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten) wiederum werden die Bestimmungen der delegierten Verordnung konkretisiert.
    Als relevante Person eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gelten gemäß Art. 2 Nr. 1 DV 2017/565 u.a. ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person, ein Mitglied der Geschäftsleitung sowie ein vertraglich gebundener Vermittler des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, aber auch jeder Angestellte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, der an den von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist. Tätigt eine relevante Person Geschäfte mit Finanzinstrumenten für eigene oder für fremde Rechnung außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zuständig ist, so handelt es sich um ein persönliches Geschäft (Art. 28 DV 2017/565). Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach Art. 29 I DV 2017/565 dazu verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen und auf Dauer einzuhalten, um relevante Personen, die Zugang zu Insider-Informationen haben oder deren Tätigkeit Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte, an der Durchführung bestimmte, in Art. 29 II, III und IV DV 2017/565 genannter Geschäfte zu hindern.

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