Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Mündelgeld vom 12.11.2018 - 18:50

Mündelgeld

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: aus Bargeld und Giralgeld bestehendes Vermögen eines Mündels. Andere nicht monetäre Vermögenswerte stellen grundsätzlich kein Mündelgeld dar.

    2. Anlage:
    a) Allgemein: Der Vormund hat Mündelgeld, das er bei Antritt seiner Vormundschaft vorfindet oder das später zufließt, innerhalb einer angemessenen Frist sicher und verzinslich anzulegen (§§ 1806 ff. BGB). Dazu bedarf er der Genehmigung des Familiengerichts bzw. des Gegenvormundes (sog. Innengenehmigung; § 1810 BGB). Die Anlagebestimmungen der §§ 1806 ff. BGB beziehen sich grundsätzlich nicht auf Sachvermögen. Allerdings hat der Vormund nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die vorgefundenen Vermögensanlagen hinsichtlich ihrer Sicherheit und Wirtschaftlichkeit dem wohlverstandenen Interesse des Mündels entsprechen.
    b) Für die in § 1806 BGB vorgeschriebene Anlage des Mündelgeldes werden verschiedene Formen unterschieden, § 1807 BGB. Bei der Anlage des Mündelgeldes auf einem Sparkonto oder in Wertpapieren sind außerdem §§ 1809 ff. BGB zu beachten. Auf dem Konto ist ein Sperrvermerk anzubringen.

    3. Die Vorschriften über Mündelgeld gelten grundsätzlich auch im Falle einer Betreuung (§ 1908i  BGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com