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Negativklausel in Anleihebedingungen
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Klausel, mit der sich ein Emittent von Schuldverschreibungen verpflichtet, entweder
a) eine künftige Anleihe höchstens gleichrangig zu besichern, oder
b) den Gläubigern einer ohne dingliche Sicherheit ausgegebenen Anleihe nachträglich eine gleichrangige Sicherheit einzuräumen, wenn künftige Anleihen oder Kredite besichert werden, oder
c) wesentliche Teile seines Vermögens nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Treuhänder der Gläubiger der Schuldverschreibung zu belasten oder zu veräußern oder
d) weitere Anleihen nur mit Zustimmung der Treuhänder zu begeben. Die Negativklausel in Anleihebedingungen wird anstelle einer besonderen Besicherung abgegeben. Vom Markt wird diese „Sicherheit” allerdings nur akzeptiert, wenn bezüglich des Emittenten keine Bonitätszweifel bestehen.
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