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Nichtabnahmeentschädigung
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Schadensersatzforderung seitens des Kreditinstituts gegenüber einem Kreditnehmer wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) bei Nichtabnahme des bereitgestellten Kredits bzw. Darlehens trotz ordnungsgemäß begründeter Kreditvertragsbeziehung. Die Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung erfolgt zumeist in Darlehensverträgen. Solche Klauseln sind auch nach dem AGBG zulässig. Jedoch muss die Entschädigung angemessen sein (§ 309 Nr. 5a BGB).
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