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Opt-in
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Opt-in beschreibt die Möglichkeit eines Staates zur freiwilligen Teilnahme am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Diese Möglichkeit beschränkt sich auf diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht den Euro als Währung eingeführt haben. Nach Art. 7 der SSM-Verordnung müssen die zuständigen Behörden des antragstellenden Nicht-Euro-Staates hierzu eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) vereinbaren. Dazu verpflichtet sich der antragstellende Staat hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben in Bezug auf sämtliche niedergelassene Institute zu einer engen Zusammenarbeit nach Maßgabe des Art. 6 SSM-Verordnung. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die nationalen zuständigen Behörden künftig allen Leitlinien und Aufforderungen der EZB nachkommen und der EZB sämtliche von ihr eingeforderten Informationen über die niedergelassenen Institute vorlegen. Zudem müssen einschlägige nationale Vorschriften erlassen worden sein, die eine Verpflichtung der nationalen zuständigen Behörde zur Ergreifung sämtlicher aufsichtlicher Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute gewährleisten, zu denen die EZB unter Vorgabe eines mindestens 48-stündigen Zeitrahmens (eine frühzeitigere Durchführung darf nur zur Abwendung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens verlangt werden) auffordert. Der Beschluss über die Aufnahme der engen Zusammenarbeit wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Dadurch steigt der Nicht-Euro-Staat zu einem (am SSM) „teilnehmenden Mitgliedstaat“ gemäß Art. 2 Nr. 1 SSM-Verordnung auf und fällt damit in den räumlichen Geltungsbereich des SSM. Die enge Zusammenarbeit kann beiderseitig wieder gekündigt werden.
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