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persönlich haftender Gesellschafter
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bei der Kommanditgesellschaft (KG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als Komplementär bezeichnete Person, die den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen selbst direkt und unbeschränkt, d.h. auch mit ihrem Privatvermögen haftet (Haftung). Durch Einsatz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) lässt sich allerdings faktisch eine Haftungsbeschränkung erreichen (GmbH & Co. KG; GmbH & Co. KGaA). Persönlich haftender Gesellschafter ist auch jeder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, diese Ausgestaltung ist also generelles Kennzeichen von Personengesellschaften.
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