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Pflegschaft
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begrenzte Fürsorgetätigkeit für einzelne Angelegenheiten einer natürlichen Person, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind (§ 1909 BGB); auf Pflegschaften finden die Bestimmungen über Vormundschaft grundsätzlich entsprechende Anwendung, sodass die Vertretungsmacht des Pflegers innerhalb seines Wirkungskreises regelmäßig den gleichen Beschränkungen wie die des Vormundes unterliegt (§ 1915 BGB). Die Bestellung erfolgt durch das Familiengericht. Die Bestallungsurkunde legt den Wirkungskreis des Pflegers und damit auch den Umfang seiner gesetzlichen Vertretung fest (gesetzlicher Vertreter).
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