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Revision von Prangervorschrift vom 15.11.2018 - 17:09

Prangervorschrift

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    Die Prangervorschrift (naming and shaming) ist Bestandteil des Geldwäschegesetzes. Gemäß § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden (u.a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen.

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