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Protesturkunde
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im Rahmen des Wechselprotests durch einen Notar oder Gerichtsbeamten ausgestellte Urkunde, in der dokumentiert wird, dass trotz rechtzeitiger Vorlage des Wechsels beim Bezogenen zum Zwecke der Annahme (Wechsel, Annahme) oder Zahlung diese nicht erfolgte. Der Protest ist auf den Wechsel selbst oder auf ein mit diesem zu verbindendes Blatt (Allonge) zu setzen (Art. 81 I WG) und muss nach Art. 80 WG folgende Bestandteile enthalten:
Namen von Wechselinhaber und Bezogenem;
Bestätigung, dass der Wechsel ohne Erfolg zur Annahme oder Zahlung vorgelegt wurde bzw. der Bezogene nicht anzutreffen oder nicht zu ermitteln war;
Angabe von Tag und Ort der Aufforderung bzw. des Aufforderungsversuchs;
Unterschrift des Protestbeamten nebst Amtssiegel bzw. Amtsstempel.
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