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Revision von Prüfungsausschuss vom 08.04.2020 - 15:38

Prüfungsausschuss

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    1. Aus dem angelsächsischen Raum stammendes und daher auf dem eingliedrigen Führungs- und Aufsichtssystem („board of directors”) basierendes Gremium, das ein Koordinationsinstrument zwischen Abschlussprüfer, Interner Revision, Aufsichtsrat und Unternehmensleitung bildet. Der Prüfungsausschuss soll der Steigerung der Effizienz der betrieblichen Überwachung dienen, missachtet dabei jedoch die im deutschen Gesellschaftsrecht ohnehin vorgenommene Teilung von Führung (Vorstand) und Überwachung (Aufsichtsrat) der Unternehmenstätigkeit. Dem Prüfungsausschuss können folgende Funktionen übertragen werden:
    Erörterung der Qualität des Internen Kontrollsystems,
    Bewertung der Qualifikation und Organisation der Internen Revision,
    Besprechung der Prüfungsplanung und Diskussion der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Internen Revision.

    Zur Wahrnehmung eigener Überwachungsaufgaben kann sich der Prüfungsausschuss der Internen Revision bedienen. Wird die Interne Revision dem Prüfungsausschuss unterstellt, kann die Revisionstätigkeit leichter auf die höchste Führungsebene ausgedehnt werden. Da organisatorische und disziplinarische Restriktionen gegen eine direkte Prüfung der Führungskräfte der mittleren bzw. oberen Ebene durch die Interne Revision sprechen, wird die Prüfung durch den Prüfungsausschuss vorgenommen. Die Unternehmensführung bzw. der Aufsichtsrat legen dafür die Zielvorgaben fest. Die Interne Revision wirkt als Moderator und fachlicher Berater mit, ohne selbst die Führungsprüfung durchzuführen.

    2. Nach dem Grundsatz 14 D.3 und D.4 n.F. des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Einrichtung empfohlenes Gremium, das sich mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Wirkamkeit des internen Kontrollsystems sowie des internen Revi­sionssystems befasst. Neben dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht umfasst die Rechnungslegung insbesondere auch unterjährige Finanzinformationen und den Einzelabschluss nach HGB. Der Vorsitzende des Prüfungsausschussses sollte über Sachverstand in der Handhabung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen und mit der Abschlussprüfung vertraut und unabhängig sein.

    Weitere Informationen unter www.corporate-governance-code.de.

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