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qualifizierte elektronische Signatur
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1. besondere, sicherste Form der elektronischen Signatur (digitale Unterschrift), die regelmäßig auch eine (gesetzlich vorgeschriebene) eigenhändige Unterschrift ersetzen kann (Schriftform). Die Qualifizierung bezieht sich auf fortgeschrittene elektronische Signaturen und verlangte gem. § 2 Nr. 3 SigG 2001, dass diese auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erstellung gültigen Zertifikat (qualifiziertes Zertifikat), d.h. einer elektronischen Bescheinigung, mit der Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigen (§ 2 Nr. 6, 7 SigG), beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (Soft- oder Hardware zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels) erzeugt werden.
2. Art. 3 Nr. 12 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 v. 23.7.2014 (ABl. L 257, 37), die seit Mitte 2016 das SigG abgelöst hat, knüpft insoweit ebenfalls an das Vorliegen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 3 Nr. 11) an und fordert zudem, dass diese von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (Art. 3 Nr. 23 i.V.m. Anhang II) erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 15 i.V.m. 14 und Anhang I zur EU-Verordnung) beruht. Nähere Regeln hierzu enthalten Art. 25 ff. des EU-Rechtsakts.
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