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Quellensteuer
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Abzugsteuer; 1. Charakterisierung: besondere Form der Steuererhebung, bei der der einen Geldbetrag auszahlende Schuldner bereits für Rechnung des Steuerschuldners (Gläubiger) eine Steuer einzubehalten und abzuführen hat. Hierdurch wird die Steuerdurchsetzung (insbesondere durch Unterbindung der Steuerhinterziehung) erleichtert.
2. Arten:
a) Lohnsteuer bei Arbeitnehmern (§§ 38 ff. EStG).
b) Kapitalertragsteuer bei den meisten Formen von laufenden Kapitalerträgen (§§ 43 ff. EStG). Die Erhebung von Kapitalertragsteuer kann durch Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs-Bescheinigung vermieden werden.
c) Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG), z.B. Aufsichtsratsvergütungen oder bei Auftritten ausländischer Sportler und Künstler.
3. Wirkung: Grundsätzlich wird eine Quellensteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angesehen (§ 36 II Nr. 2 EStG, § 31 KStG). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. Lohnsteuerpauschalierung (§§ 40, 40a, 40b EStG), Kapitalertragsteuer privater Kapitalanleger (Abgeltungsteuer), bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 V 1 EStG) und bei Körperschaften i.S. der §§ 2 Nr. 2, 5 II Nr. 1 KStG (§ 32 KStG).
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