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Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
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„Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen“ (engl. Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD).
Die BRRD dient der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsektors durch eine Harmonisierung der Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente innerhalb der Europäischen Union. Das vom Gesetzgeber intendierte Ziel ist die Bindung von Banken an das marktwirtschaftliche Prinzip der Haftung für eigene Verluste. Dies soll dadurch erreicht werden, dass vorrangig die Geldgeber der Bank deren Verluste im Falle des Scheiterns des Kreditinstituts tragen müssen (Bail-in der Eigentümer und Gläubiger), bevor der von den Banken zu finanzierende Einheitliche Abwicklungsfonds greift. Zudem werden den zuständigen Behörden umfangreiche Instrumente an die Hand gegeben, mit denen sie Ausfällen von Kreditinstituten begegnen können. Die Kreditinstitute selbst sind angehalten, bereits im Vorfeld einer finanziellen Schieflage Sanierungspläne zu erstellen. Die komplexen Regelungen der BRRD erlauben in bestimmten Fällen dennoch weiterhin eine finanzielle Beteiligung von staatlichen Institutionen an der Sanierung bzw. Abwicklung von Instituten (Bail-out).
Die BRRD wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 in deutsches Recht umgesetzt und führte insbesondere zur Schaffung des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (kurz: Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, SAG). Eine im Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte geänderte Fassung der BRRD ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 28. Dezember 2020 umzusetzen.
Vgl. auch Einheitlicher Abwicklungsmechanismus, Europäische Bankenunion.
Weitere Informationen unter www.bundesbank.de.
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