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Risikominderungstechniken nach EMIR
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Grundlage ist die delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19.12.212 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch einen zentralen Kontrahenten geclearte OTC-Derivatekontrakte (Over-the-Counter-Markt). Auf Basis dieser müssen für OTC-Derivatekontrakte, welche unter die EMIR-Verordnung (European Market Infrastructure Regulation) fallen und die nicht zentral über eine Central Counterparty (CCP) gecleart werden, folgende Risikominderungstechniken angewendet werden:
a) Rechtzeitige Bestätigung (timely confirmation)
b) Portfolioabgleich (Portfolio reconciliation)
c) Portfoliokomprimierung (Portfolio compression)
d) Streitbeilegung (Dispute resolution)
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