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Sachsicherheiten
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Realsicherheiten; Kreditsicherheiten, die in der Einräumung eines dinglichen, d.h. grundsätzlich gegen jedermann wirkenden Verwertungsrechts an Sicherungsgegenständen (unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Forderungen und andere Rechte) bestehen. Eine Bank als Gläubiger (Sicherungsnehmer) kann sich bei Nichterfüllung der Kreditverpflichtungen ggf. durch Verwertung der Sache bzw. des Rechts Befriedigung verschaffen. Sicherungsgeber kann der Kreditnehmer, aber auch ein Dritter sein. Zur Bestellung einer Sachsicherheit ist der Sicherungsgeber regelmäßig nur berechtigt, wenn er selbst Eigentümer/Inhaber des Sicherungsgegenstandes oder ihm von dem Eigentümer/Inhaber eine entsprechende Ermächtigung (Einwilligung) erteilt worden ist (§ 185 I BGB). Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten kommt bei beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie bei Inhaberpapieren und Orderpapieren in Betracht, aber regelmäßig nicht bei Forderungen (Schuldverhältnis) und sonstigen Rechten. Handelt es sich bei der Sachsicherheit um einen Nachlassgegenstand, so kann ihn die Bank von dem verfügenden Erben erwerben, sofern dieser sein Recht durch einen Erbschein nachweist (§§ 2366, 2367 BGB). Hinsichtlich des Verwertungserlöses sind insbesondere der Wert des Gegenstandes sowie die etwaige Rangstelle (Rang von Grundstücksrechten) bzw. der eventuelle Vorrang von Rechten Dritter am Sicherungsobjekt bedeutsam. Um ein Ausfallrisiko bei der Verwertung möglichst gering zu halten, sollte die Ermittlung des Beleihungswertes (Sicherungswert) vorsichtig unter Anlegung strenger Maßstäbe erfolgen. Zusätzlich wird die Kreditgewährung regelmäßig nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Sicherungswertes, der sog. Beleihungsgrenze, vorgenommen. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers vermitteln Sachsicherheiten der Bank als Sicherungsnehmer grundsätzlich ein Recht zur Absonderung gemäß §§ 49 ff. InsO.
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