Sanierungshindernis
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Ein Sanierungshindernis ist nach § 16 III SAG eine Unzulänglichkeit, die die Sanierung einer Bank im Krisenfall unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert.
Banken sind zur Vorbereitung auf eine mögliche zukünftige Krise grundsätzlich dazu verpflichtet, im wirtschaftlich gesunden Zustand einen Sanierungsplan zu erstellen und darin Maßnahmen festzuhalten, durch deren Durchführung sie im Krisenfall eigenverantwortlich die eigene finanzielle Stabilität erhalten oder wiederherstellen können. Der Sanierungsplan wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft, wobei Sanierungshindernisse auffallen können. So kann beispielsweise festgestellt werden, dass eine von der Bank geplante Sanierungsoption mit dem von der Abwicklungsbehörde erstellten Abwicklungsplan kollidiert. Die Aufsichtsbehörde wird die Bank zu den festgestellten Sanierungshindernissen zunächst anhören und eine Überarbeitung des Sanierungsplans mit dem Ziel der Beseitigung der Mängel verlangen. Ist die Aufsichtsbehörde mit dem Ergebnis der Überarbeitung nicht zufrieden, so gehen ihre Eingriffsbefugnisse so weit, dass sie im Zweifel selbst in die Geschäftstätigkeit oder in die Organisationsstruktur der Bank eingreifen kann, um die Unzulänglichkeiten zu beheben.