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Sanierungsplan
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Gemäß Art. 5 I BRRD (Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) haben die EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden Institute genannt) einen Sanierungsplan erstellen. Durch ihn sollen sich Institute auf einen möglichen Krisenfall vorbereiten. Es ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen ein Institut eigenverantwortlich auf eine erhebliche Verschlechterung seiner Finanzlage reagiert, um die eigene finanzielle Stabilität wiederherzustellen. In nationales Recht wurden die Anforderungen aus der BRRD mit der Implementierung des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, SAG) transferiert. Flankiert werden soll das SAG durch die Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV). Der Sanierungsplan ist mindestens jährlich zu aktualisieren, sofern nicht eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Instituts eine zeitigere Anpassung erforderlich machen oder die zuständigen Behörden eine Aktualisierung verlangen. Institute, die Teil einer Gruppe sind, sind von der Sanierungsplanerstellung befreit, da allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat. Näheres zu den besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen regelt § 14 SAG. Ebenfalls sehen sich Institute wie die deutschen Sparkassen oder Kreditgenossenschaften, die einem Institutssicherungssystem angehören und deren Liquidation im Insolvenzfall auf das Finanzsystem keine schädlichen Auswirkungen hat, bei der Sanierungsplanerstellung Erleichterungen gegenüber. Gegebenenfalls genügt es, wenn das Sicherungssystem die Sanierungsplanung übernimmt.
Die inhaltliche Ausgestaltung des Sanierungsplans hängt u.a. von der Größe, Komplexität und dem Risiko des Geschäftsmodells des Instituts ab. Der Sanierungsplan enthält dabei insbesondere Angaben zu den Möglichkeiten, die dem Institut im Krisenfall zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität zur Verfügung stehen, sowie zu den Auswirkungen, die jede der dargestellten Handlungsoptionen beispielsweise auf die Fortführung der kritischen Funktionen, auf andere Marktteilnehmer, Anteilseigner und Gläubiger sowie Arbeitnehmer des Instituts hat (§ 13 II SAG).
Die Sanierung eines Instituts ist neben der Abwicklung (Abwicklungsplan) eines von zwei Verfahren, die gemäß der BRRD im Falle einer Schieflage eines Instituts ergriffen werden können.
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