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Scheckauskunft
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Auskunft aufgrund einer Anfrage bei einem Kreditinstitut, ob ein auf das Institut gezogener Scheck gedeckt ist („in Ordnung geht”) oder das Kreditinstitut den Scheck einlöst. Eine Scheckauskunft ist keine Bankauskunft gemäß Nr. 2 AGB Banken (Nr. 3 AGB Sparkassen), da sie sich auf das Verhalten des Kreditinstituts, nicht aber auf die Bonität des Kunden bezieht. Die Auskunft einer bezogenen Bank, „der Scheck sei in Ordnung”, begründet ohne besondere Umstände keine garantievertragliche Einlösungszusage. Sie bedeutet nur, dass der Scheck eingelöst würde, wenn er zur Zeit der Auskunft vorläge. Bei dieser Auskunft muss die bezogene Bank bereits vorliegende, im Geschäftsgang befindliche Wechsel, Schecks usw. berücksichtigen, nicht aber bereits nachgefragte, aber noch nicht vorgelegte Schecks. Die auf Anfrage eines Scheckinhabers erteilte Antwort der bezogenen Bank, sie werde den Scheck einlösen, begründet eine selbstständige Garantiehaftung (Scheckeinlösungszusage). Eine Bank, welche die Einlösung eines Schecks garantiert, ist für den Regelfall nur begrenzte Zeit gebunden, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Wenn der Inhaber den Scheck alsbald nach Zusage im ordentlichen Geschäftsgang seiner Hausbank zur Einziehung auf dem üblichen Inkassoweg einreicht, ist die Frist zur Vorlage gewahrt, auch wenn der Scheck nach Ablauf der Vorlegungsfrist des Art. 29 ScheckG und einige Tage später als üblich der bezogenen Bank zur Einlösung vorgelegt wird. Scheckauskunft sind keine Verletzung des Bankgeheimnisses. Der Aussteller eines Schecks lässt durch die Begebung des Schecks erkennen, dass das Bestehen eines Bankkontos und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines zur Einlösung des Schecks erforderlichen Guthabens nicht geheimhaltungsbedürftig ist.
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