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Schenkung
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unentgeltliche Zuwendung, durch die eine Person aus ihrem Vermögen eine andere Person bereichert (§ 516 I BGB).
Arten: Handschenkung (sofort vollzogene Schenkung, bei der Verpflichtung und Erfüllung zusammen fallen); Schenkungsversprechen (nicht sofort vollzogene Schenkung), dieses ist regelmäßig nur in notarieller Form gültig, der Formmangel wird jedoch geheilt durch Bewirken der versprochenen Leistung (Übertragung des Schenkungsobjekts, vgl. § 518 BGB).
Sonderfall: Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) als Vertrag zugunsten Dritter.
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