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Schenkung von Todes wegen
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Sonderform der Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Zur Wirksamkeit bedarf sie (wie das Schenkungsversprechen unter Lebenden, § 518 I BGB) grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Eine Heilung des Formmangels (Formvorschriften) kommt in Betracht, wenn der Schenker die Leistung des zugewendeten Gegenstands vollzogen hat. Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall fällt grundsätzlich nicht unter § 2301 BGB (etwa Zuwendung eines Bankguthabens durch Vertrag zwischen Bank und Kunde, wonach bei dessen Tod ein Dritter das Guthaben erhalten soll).
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