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Schlüsselgewalt
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Vertretungsbefugnis bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, die jeder Ehegatte mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten besorgen darf (§ 1357 BGB). Durch derartige Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs sind diejenigen Bedarfsdeckungsgeschäfte, die sich innerhalb des verfügbaren Familieneinkommens halten und bei denen im Regelfall bzw. gewöhnlich eine vorherige Abstimmung der Ehegatten nicht erforderlich ist. Maßstab hierfür ist insbesondere die tatsächliche, nach außen erkennbare Lebensführung der Eheleute. Wesentliche Bankgeschäfte zählen insoweit grundsätzlich nicht zur Schlüsselgewalt (etwa insbesondere die Zeichnung von Wechseln oder ggf. Schecks, bzw. die Aufnahme von nicht zweckgebundenen, größeren Krediten und deren Besicherung) (Kreditsicherheiten); § 1357 BGB ist bei kleineren Verbraucherdarlehens-, Teilzahlungs- bzw. Ratenlieferungsverträgen grundsätzlich anwendbar, etwa zur Anschaffung von Haushaltsgegenständen, falls die monatlichen Raten keine für das monatliche Familieneinkommen unzumutbare Belastung darstellen. Bei Getrenntleben ist § 1357 BGB regelmäßig nicht anzuwenden.
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