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Schuldenkonsolidierung
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gemäß der Fiktion der rechtlichen Einheit der einzelnen Konzernunternehmen kann es zwischen ihnen keine bilanzierungsfähigen Schuldverhältnisse geben, d.h. der Konzern kann keine Forderungen und Verbindlichkeiten sich selbst gegenüber haben. Daher sind Forderungen und Verbindlichkeiten einbezogener Konzernunternehmen gegeneinander aufzurechnen (Aufrechnung). Lediglich dann, wenn wegzulassende Beträge für die Beurteilung der Konzernlage von untergeordneter Bedeutung sind, kann nach § 303 II HGB die Schuldenkonsolidierung unterbleiben (Konzernabschluss).
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