Aufrechnung
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einseitige Willenserklärung der aufrechnenden Person, welche die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen im Wege der Verrechnung (§§ 387 ff. BGB) bewirkt. Eine Aufrechnung setzt Fälligkeit, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen voraus (Aufrechnungslage) und hat zur Folge, dass die beiden Forderungen, soweit sie sich decken, zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage als erloschen gelten (§ 389 BGB, Erfüllungswirkung). Mit einer Forderung, der eine Einrede entgegen steht, kann grundsätzlich nicht aufgerechnet werden (§ 390 BGB). Die Aufrechnung ist auch ausgeschlossen gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB) sowie gegen eine unpfändbare Forderung (§ 394 BGB). Wenn der Gläubiger seine Forderung an einen Dritten abtritt (Abtretung), kann der Schuldner i.d.R. auch diesem gegenüber aufrechnen (§ 406 BGB).
Ein Bürge kann bei Vorliegen der Aufrechnungslage die Befriedigung des Gläubigers verweigern (§ 770 II BGB). Diese Einrede können auch der Eigentümer eines hypothekarisch belasteten Grundstücks (§ 1137 BGB) sowie der Verpfänder einer beweglichen Sache (§ 1224 BGB) geltend machen.
Keine Aufrechnung, sondern ein Aufrechnungsvertrag (gegenseitiger Vertrag) liegt vor bei einem Kontokorrent (vgl. § 355 HGB).