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Sicherungsgrundschuld, Zahlungsauswirkungen
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Die Rechtswirkungen der Leistung (Zahlung) bemessen sich bei der Sicherungsgrundschuld insbesondere danach, was und worauf geleistet wird (auf den dinglichen Anspruch aus der Grundschuld oder auf den persönlichen aus der gesicherten Forderung). Ist der Eigentümer (der grundsätzlich ein Befriedigungsrecht gemäß § 1142 BGB hat) zugleich der persönliche Schuldner und leistet er auf die Grundschuld, so steht sie ihm als Eigentümergrundschuld zu, und die gesicherte Forderung erlischt; leistet er auf die Forderung, so erlischt diese (§ 362 BGB), und die Grundschuld ist zurückzugewähren. Ist der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner und leistet er auf die Grundschuld, dann steht sie ihm als Eigentümergrundschuld zu, die Forderung ist ihm ggf. abzutreten. Leistet ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld, so erwirbt sie grundsätzlich diese Person (§§ 268 III 1, 1150, 1192 BGB), die Forderung bleibt regelmäßig bestehen. Zumeist wird in der Praxis die Anrechnung der Zahlung auf die gesicherte Forderung vereinbart, so dass die Grundschuld in ihrem Bestand von der Tilgung nicht berührt wird.
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