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Sicherungshypothek
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streng akzessorische Hypothek, bei der das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich vereinbarungsgemäß nur nach der Forderung bestimmt (§ 1184 I BGB), also gutgläubiger Erwerb bei Forderungsmängeln nicht möglich ist (§ 1138 BGB ist nicht anwendbar). Die Hypothek muss als Sicherungshypothek im Grundbuch bezeichnet und kann nur als Buchhypothek bestellt werden (§ 1185 BGB). Mangels Verkehrsfähigkeit eignet sich die Sicherungshypothek daher i.d.R. somit eher weniger als Kreditsicherungsmittel. Praktische Bedeutung besitzt sie, wenn der Gläubiger sich etwa eine Hypothek zwangsweise gegen den Willen des Eigentümers verschaffen will (Zwangshypothek, § 867 ZPO).
Sonderformen: Höchstbetragshypothek, Wertpapierhypothek.
Gegensatz: Verkehrshypothek.
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