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Sonderausgaben-Pauschbetrag
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Hat der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr für Sonderausgaben nach § 10 I Nr. 4, 5, 7 und 9, Ia EStG sowie nach § 10b EStG keine höheren Aufwendungen nachgewiesen, so wird von Amts wegen ein Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c S. 1 EStG in Höhe von 36 Euro abgezogen. Dieser Betrag steht allen Steuerpflichtigen unabhängig von der Art ihrer Einkünfte zu; bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich auf 72 Euro (§ 10c S. 2 EStG).
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