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Revision von Sparfähigkeit vom 07.11.2018 - 14:42

Sparfähigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    rechtliches Zugelassensein eines Einlegers zur Unterhaltung von Spareinlagen. Nach § 21 RechKredV dürfen Sparkonten nur von natürlichen und nicht von juristischen Personen unterhalten werden. Ausnahmen davon sind Mietkautionen sowie Konten für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen.

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