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SRM-Verordnung
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„Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“.
Die SRM-Verordnung dient der Errichtung des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus im Rahmen der Europäischen Bankenunion. Sie harmonisiert und konkretisiert teilweise die materiell rechtlichen Vorschriften der BRRD (Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) und regelt insbesondere die Modalitäten für das Einheitliche Abwicklungsgremium (SRB) und den zur Abwicklung eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsfonds. Damit schafft sie die institutionellen und finanziellen Voraussetzungen für die einheitliche Banksanierung und Bankabwicklung. Im Gegensatz zur BRRD verweist die SRM-Verordnung in Bezug auf ihren Geltungsbereich auf die SSM-Verordnung, wodurch sie nur diejenigen Institute anspricht, die ihren Sitz in Staaten der Euro-Zone („teilnehmende Mitgliedstaaten“) haben oder deren Sitzstaat im Rahmen einer freiwilligen Teilnahme (sog. Opt-in) dem SSM angehört. Im Verhältnis zum SAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz) – durch dessen Schaffung die BRRD in nationales Recht transferiert wurde – hat die SRM-Verordnung als unmittelbar geltender europäischer Rechtsakt Anwendungsvorrang. Eine im Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte modifizierte Fassung der SRM-Verordnung gilt ab dem 28. Dezember 2020.
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