§32-Erlaubnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bezieht sich auf die zur Erbringung von Finanzdienstleistungen notwendige Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)) und ist im Kreditwesengesetz (KWG) §32 zu finden. Wann diese Erlaubnis nicht erteilt werden darf, ist im § 33 KWG geregelt. Neben einem bestimmten Mindestkapital, das je nach Art des Antragstellers zwischen 50.000 Euro und 5 Mio. Euro variieren kann, ist dem Antrag auf Erlaubnis u.a. auch ein Geschäftsplan sowie ein Nachweis der fachlichen Eignung und der Möglichkeit der Geschäftsleiter des beantragenden Instituts zur zeitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
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