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Revision von Stabilitätsrat vom 22.10.2018 - 10:06

Stabilitätsrat

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    Der Stabiliätsrat ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder, dessen Errichtung auf die Föderalismusreform II zurückgeht und in Art. 109a GG geregelt ist. Das Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz, StabiRatG) enthält Vorgaben zur Zusammensetzung sowie zu den Aufgaben des Stabilitätsrates. Er konstituierte sich am 28. April 2010 in Berlin und tritt nach Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich, regelmäßig im Mai und im Dezember, zusammen. Der Stabilitätsrat überwacht u.a. fortlaufend die Haushalte des Bundes und der Länder, um drohende Haushaltsnotlagen bereits frühzeitig erkennen und rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Seit 2010 legen der Bund und die Länder zu diesem Zweck jährliche Stabilitätsberichte vor. Des Weiteren überwacht der Stabilitätsrat auch die Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin. Der Stabilitätsrat stärkt somit die institutionellen Voraussetzungen zur Sicherung langfristig tragfähiger Haushalte im Bund und in den Ländern. Zu den Mitgliedern des Stabilitätsrates zählen der Bundesminister der Finanzen, die Finanzminister der Länder sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Energie unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministers der Finanzen und des Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz der Länder. Weitere Informationen unter www.stabilitaetsrat.de.

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