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Steuerbescheid
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Die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer wird (soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist) von der zuständigen Finanzbehörde in einem formellen Verfahren durch Erlass eines Steuerbescheids festgesetzt und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben (Verwaltungsakt). Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch (§ 157 I 1 AO) zu erteilen und enthalten die Besteuerungsgrundlagen, den Betrag der festgesetzten Steuer, deren Art, Angaben darüber, wer die Steuer schuldet, und eine Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 155, 157 AO). Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen außerhalb des Steuerbescheids (Feststellungsbescheid) erfolgt zusätzlich vorab in verschiedenen Fällen.
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