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Steuererklärung
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1. Allgemein: Angaben des Steuerpflichtigen über die Besteuerungsgrundlagen, die innerhalb von sieben Monaten nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt oder innerhalb der vom Einzelsteuergesetz bestimmten Frist i.d.R. elektronisch, ausnahmsweise noch schriftlich auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben sind (§§ 149, 150 AO).Wird zusätzlich eine Berechnung der Steuer durch den Steuerpflichtigen verlangt (z.B. Voranmeldung bei der Umsatzsteuer (USt) (§ 18 UStG), so liegt eine Steueranmeldung vor.
2. § 150 I AO schreibt für die Form der Steuererklärung vor:
"(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
1. keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3. keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4. eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt."
Darüber hinaus regelt § 87a AO die elektronische Kommunikation. Vorgesehen ist, dass elektronische Dokumente in Schriftform angeforderte Dokumente unter bestimmten Bedingungen ersetzen können, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Können elektronische Dokumente von der Finanzverwaltung als Empfängerin nicht bearbeitet werden, so muss die Finanzbehörde diese unverzüglich unter Angabe der technischen Erfordernisse neu anfordern, sie muss nicht bearbeitbare Dokumente erneut in geeigneter elektronischer oder in Schriftform zustellen.
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