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Steuertermin
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Die Fälligkeit von Steuern und Steuervorauszahlungen bestimmt sich gemäß den Regelungen in den einzelnen Steuergesetzen (§ 220 AO).
Als große Steuertermine gelten die Fälligkeiten der Einkommensteuer (ESt)-Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 I EStG), die Körperschaftsteuer (KSt)-Vorauszahlungen zu den gleichen Terminen (§ 31 I KStG) und die Gewerbesteuer (GewSt)-Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 I GewStG).
Bei der Umsatzsteuer (USt) sind i.d.R. monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats Voranmeldungen (Steuererklärung) abzugeben und die Steuer zu leisten (§ 18 I UStG). Bei geringen Steueraufkommen kann die Voranmeldung entfallen (§ 18 II UStG).
Steuerabschlusszahlungen werden i.d.R. einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 36 IV EStG, § 31 I KStG, § 20 II GewStG). Bei verspäteter Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge von 1 Prozent je angefangenem Monat (§ 240 AO) erhoben.
Bedeutet die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte und wird der Steueranspruch nicht gefährdet, so kommt eine Stundung (§ 222 AO) in Betracht (Steuerstundung).
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