Säumniszuschlag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-Tags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 I AO) von einem Prozent des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, die sich hierauf beziehen. Die Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Ein Zuschlag wird außer bei Bargeld-Zahlung i.S.v. § 224 II Nr. 1 AO bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben (§ 240 III AO). Auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 IV AO) entsteht kein Säumniszuschlag (§ 240 II AO).
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