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Steuerverkürzung
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nach § 378 AO Steuerordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet wird. Eine Steuerverkürzung setzt voraus, dass Steuerpflichtige leichtfertig über steuererhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen, so dass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (leichtfertige Steuerverkürzung).
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