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Stiftung
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1. Begriff: Widmung von Vermögen (bzw. von Erträgnissen des Vermögens) zu einem bestimmten Zweck.
2. Arten:
a) Stiftung des bürgerlichen Rechts (Stiftung des privaten Rechts, §§ 80 ff. BGB, mit Anerkennung durch Behörde eines Bundeslands, sog. rechtsfähige bzw. selbstständige Stiftungen [unselbständige Stiftungen haben dagegen keine eigene Rechtspersönlichkeit]);
b) Stiftung des öffentlichen Rechts (die sich grundsätzlich nach landesrechtlichen Vorschriften richtet).
3. Steuerliche Behandlung: Rechtsfähige Stiftungen unterliegen als juristische Personen, nichtrechtsfähige Stiftungen als Zweckvermögen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer. Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unterliegt ggf. der Erbschaftsteuer. Ausgenommen sind jeweils Stiftungen, die unmittelbar und ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§§ 52 – 54 AO), diese sind ggf. (körperschaft)steuerfrei. Das Vermögen von Familienstiftungen unterliegt gemäß § 1 I Nr. 4 ErbStG grundsätzlich in Zeitabständen von 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Die Errichtung einer Stiftung ist von der Schenkung von Vermögensgegenständen zu unterscheiden.
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