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Revision von Telefonverkehr vom 30.10.2018 - 15:01

Telefonverkehr

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    Telefonhandel; neben dem „geregelten” Freiverkehr i.S. des § 78 BörsG bestehender außerbörslicher Handel (Over-the-Counter-Markt) zwischen Kreditinstituten und Kursmaklern, der sich auf Wertpapiere ausländischer Emittenten sowie bestimmte einheimische Werte (u.a. auch Optionsscheine, Investmentzertifikate) bezieht und zwar den Regelungen über Effektengeschäfte, aber nicht dem Börsenrecht unterliegt.

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