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Trennbankengesetz
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Das „Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ (Trennbankengesetz) wurde am 7. August 2013 erlassen und stellt eine von zahlreichen gesetzgeberischen Maßnahmen als Reaktion auf die Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. dar. Als Artikelgesetz führte es zu Änderungen oder Ergänzungen bestehender Rechtsnormen in drei Kernthemenbereichen.
Gemäß Art. 1 wurde das Kreditwesengesetz (KWG) umfangreich um Vorschriften zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung erweitert. Diese Änderungen sind allerdings durch die Umsetzung der BRRD (Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) und der damit einhergehenden Schaffung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) auf nationaler Ebene mittlerweile überholt.
Art. 2 des Trennbankengesetzes verlangt von Kreditinstituten insbesondere eine erweiterte Abschirmung der internen Risikosphären und sieht im Zuge dessen eine Trennung riskanter Eigengeschäfte vom Kundengeschäft vor. Vordefinierte Schwellenwerte, bei deren Überschreitung ein Institut Eigenhandel ohne Dienstleistungscharakter nur dann noch betreiben darf, wenn diese Geschäfte in eine rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einheit ausgegliedert wurden, sind nun in § 3 KWG zu finden.
Der dritte Kernbereich (Art. 3 und Art. 4 Trennbankengesetz) bedingt die Erweiterung des KWG und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) (siehe auch Versicherungsaufsicht) um Pflichten der Geschäftsleiter bezüglich der Sicherstellung einer adäquaten Ausgestaltung des Risikomanagements. Verstöße der Geschäftsleitung gegen die Verantwortung beispielsweise für die Geschäftsstrategie, die Ermittlung der Risikotragfähigkeit oder für interne Kontrollmechanismen können nun direkt den Geschäftsleitern zugerechnet und mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen sanktioniert werden.
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