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Unternehmenskonzentration
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1. Begriff: Zusammenschluss (Fusion) von wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen zu größeren, unter einheitlicher Leitung stehenden Unternehmenseinheiten (Unternehmenszusammenschluss).
2. Formen: Die horizontale Konzentration wird erhöht durch Zusammenschlüsse von Konkurrenten auf dem gleichen Markt, die vertikale Konzentration durch Zusammenschlüsse von Unternehmen, die auf vor- oder nachgelagerten Märkten tätig sind, c) die konglomerate, diagonale oder gemischte Konzentration durch Zusammenschlüsse von Unternehmen, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sind.
3. Bedeutung: Nur wenn eine genügend große Zahl von selbstständig handelnden Unternehmen auf den einzelnen Märkten tätig ist, kann der Wettbewerb seine Antriebs- und Steuerungsfunktionen erfüllen. Seine Funktionsfähigkeit wird gefährdet, wenn es einzelnen Unternehmen allein (Monopol) oder als Gruppe (Oligopol) gelingt, marktmächtige Stellungen (Marktmacht) zu erlangen oder auszubauen. Verfestigte wirtschaftliche Machtstrukturen beschneiden die Handlungsspielräume der übrigen (kleineren) Marktteilnehmer. Wettbewerbsverzerrungen und Marktstörungen sind zu befürchten. Dem Bundeskartellamt obliegt die Kontrolle externer Unternehmenskonzentration nach § 36 GWB (Fusionskontrolle). Die Entwicklung der Unternehmenskonzentration wird auch von der Monopolkommission begutachtet.
4. Machtkonzentration im Kreditgewerbe: Kapitalbeteiligungen an Unternehmen des Nichtbankensektors, Depotstimmrecht, weit verzweigte Aufsichtsratsmandate von Bankmanagern sowie die Bedeutung der Kreditinstitute als Kreditgeber und Kapitalbeschaffungs- und -vermittlungsstellen lenken die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf das Thema „Macht der Banken” (Bankenkonzentration).
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