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Revision von Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften vom 08.11.2018 - 18:43

Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften

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    1. Begriff: Unverfallbarkeit bedeutet in der betrieblichen Altersversorgung, dass ein erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente dem Grunde nach nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis z.B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls endet.

    2. Merkmale: Durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer selbst finanzierte Anwartschaften sind sofort gesetzlich unverfallbar. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsanwartschaften sind erst dann gesetzlich unverfallbar, wenn die Versorgungszusage ab dem 1.1.2018 mindestens drei Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat.

     

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