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Verbraucherkredit, Kreditvermittlung
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Die Vermittlung von Verbraucherkrediten (Verbraucherdarlehensvertrag i.S.v. § 491 I BGB, entgeltliche Finanzierungshilfe, § 506 BGB) ist seit der Schuldrechtsmodernisierung (2002) in §§ 655a ff. BGB (zuvor: §§ 1 III, 15 ff. VerbrKrG) geregelt. Ein mit einem Verbraucher (oder Existenzgründer, § 655e II i.V.m § 513 BGB) geschlossener Kredit- bzw. Darlehensvermittlungsvertrag (Kreditvermittlung) bedarf der Schriftform (§ 655b BGB). Eine Vergütungspflicht gegenüber dem Kreditvermittler entsteht erst, wenn infolge von dessen Tätigkeit das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und diesem kein Widerruf des Kreditvertrags nach § 355 BGB mehr möglich ist (§ 655c BGB). Außer der Vergütung können als Nebenentgelte lediglich erforderliche Auslagen verlangt werden (§ 655d BGB). Abweichende Regelungen zulasten des Verbrauchers sind unzulässig (§ 655e I BGB).
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