Direkt zum Inhalt

Verbraucherkredit, Widerrufsrecht des Verbrauchers

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit Ausnahme der in § 491 II BGB normierten Fälle und der gerichtlich oder notariell beurkundeten Kreditverträge (§ 491 III BGB) gilt für jeden Verbraucherkredit i.d.R. ein befristetes Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495 I i.V.m. § 355 BGB). Ausgenommen sind nur in § 495 III BGB genannte Fälle, etwa Dispositionskredite und geduldete Überziehungen oder bestimmte notariell beurkundete Darlehensverträge.  Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nicht vor Vertragsschluss und auch nicht, bevor der Kreditnehmer die Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten hat (§ 495 II 1 Nr. 2 BGB), d.h. nach Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB Informationen zu Vertragsinhalt, weiteren Angaben, Zusatzleistungen, Einschaltung eines Darlehensmittlers sowie spezielle, abweichende Angaben bei Immobiliendarlehensverträgen (Realkredit) gem. § 503 BGB, Überziehungsmöglichkeiten (i.S.v. § 504 II BGB), Umschuldungen (gem. § 495 III Nr. 1 BGB) sowie verbundenen Verträgen einschl. entgeltlicher Finanzierungshilfen. Die Pflichtangaben betreffen u.a. die Widerrufsbelehrung (§ 495 II 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 § 6 II EGBGB), in der auch auf die Verpflichtung hinzuweisen ist, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 I BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist; hinzuweisen ist auf das Widerrufsrecht, die fehlende Notwendigkeit einer Begründung, die Textform sowie auf Namen und ladungsfähige Anschrift der Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist. Wegen der nach § 492 I BGB vorgesehenen Schriftform des Verbraucherdarlehens beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde (bzw. eine Abschrift) zur Verfügung gestellt wird (§ 355 III 1, 2 BGB). Auch wenn eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, erlischt das Widerrufsrecht nicht nach § 355 IV BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss (§ 495 II 2 BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Belehrung in Textform mitgeteilt wird (§ 355 II 1 BGB). Rechtzeitige Absendung des Widerrufs (in Textform) genügt zur Fristwahrung (§ 355 I 2 BGB); auch darüber ist zu belehren. Damit wird die  auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und zugleich dieser Vertrag insgesamt nicht wirksam.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com