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verdeckte Einlage
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1. Begriff: Kapitalzuführung, die von Gesellschaftern an Kapitalgesellschaften nicht im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erfolgt, z.B. Forderungsverzicht von Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft, Zahlung höherer Preise als üblich oder Überlassung von Vermögensgegenständen unter Wert.
2. Körperschaftsteuerrecht: Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils an eine Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter oder durch eine ihm nahe stehende Person, wobei die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (R 8.9 KStR 2015). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nur gegeben, sofern ein Nichtgesellschafter - unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht gewährt hätte. Grundsätzlich ist dies durch Fremdvergleich festzustellen. Wie alle Einlagen erhöht die verdeckte Einlage das Einkommen der Gesellschaft nicht. Die Bewertung verdeckter Einlagen erfolgt grundsätzlich zum Teilwert (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 EStG).
Vgl. auch verdeckte Gewinnausschüttung.
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