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gegenseitig verpflichtender Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Einvernehmens (Nachgebens) beseitigt wird (§ 779 BGB, § 55 VwVfG). Vergleiche können auch zur Beendigung eines Zivilprozesses geschlossen werden (Prozessvergleich, § 794 ZPO). Ein Vergleich ist unwirksam, wenn er nach seinem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würden.
Ein Vergleich kann auch der Zweck eines Insolvenzplans im Insolvenzverfahren sein.
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