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Revision von Vermächtnis vom 12.11.2018 - 19:25

Vermächtnis

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    letztwillige Anordnung des Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen (insbesondere Testament) zwecks Zuwendung eines Vermögensvorteils. Das Vermächtnis gibt dem begünstigten Vermächtnisnehmer (nur) einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben (§ 1922 BGB), so dass der jenem zugewendete Gegenstand regelmäßig nicht bereits mit dem Tode des Erblassers in sein Vermögen fällt (§ 2147 BGB). Wird einem Erben ein Vermächtnis zugewandt, so liegt ggf. ein sog. Vorausvermächtnis vor (§ 2150 BGB).

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