Zitierfähige Version
Vermischung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
nach § 948 BGB die untrennbare (oder eine nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand mögliche Trennung bewirkende) Vermischung oder Vermengung mehrerer beweglicher Sachen (§ 90 BGB) miteinander, wobei die bisherigen Eigentümer der Einzelsachen i.d.R. Miteigentümer der neuen einheitlichen Sache werden. Jedoch wird nur der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentümer der bisherigen Einzelsachen (§ 947 II BGB), wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon