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Revision von Vorbehaltseigentum vom 12.11.2018 - 19:46

Vorbehaltseigentum

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    Eigentum von Lieferanten an ihren Waren (oder anderen beweglichen Sachen), die sie dem Käufer mit dem Vorbehalt übergeben bzw. geliefert (also regelmäßig den Besitz, § 854 BGB, übertragen) haben, dass das Eigentum hieran erst bei vollständiger Bezahlung der Verbindlichkeiten (insbesondere des Kaufpreises) auf den Käufer übergeht (§§ 929, 158 I, 449 BGB) (Eigentumsvorbehalt).

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