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Vorsichtsprinzip

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der in § 252 I Nr. 4 HGB kodifiziert ist.

    2. Inhalt: Das Vorsichtsprinzip ist geprägt von der Vorstellung des vorsichtigen Kaufmanns und besagt in seiner allgemeinen Form, dass Unternehmen vorsichtig und unter Berücksichtigung jeglicher vorhersehbarer Risiken und Verluste bilanzieren sollen. Das Vorsichtsprinzip stellt ein das HGB dominant prägendes Prinzip dar, welches primär dem Gläubigerschutz dient. Seine wichtigsten Ausprägungen sind das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. Darüber hinausgehend kann das Vorsichtsprinzip nur dort Anwendung finden, wo der Bilanzierende einen Schätzungs- und Ermessensspielraum hat. Das Vorsichtsprinzip besagt, dass im Rahmen der Schätzungsbandbreite bei der Bewertung von Aktiva eher zum unteren Rand, bei der Bewertung von Schulden eher zum oberen Rand zu tendieren ist. Das Vorsichtsprinzip findet allerdings seine Grenze im Willkürverbot. Die Verwendung des Vorsichtsprinzips als Rechtfertigung für wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Unterbewertungen verstößt gegen den Sinn dieser Vorschrift.

    3. Besonderheiten bei Kreditinstituten: Das Vorsichtsprinzip hat für Kreditinstitute aufgrund folgender Spezifika der Geschäftstätigkeit besondere Bedeutung:
    a) besondere Risikosituation (z.B. zeitraumbezogene Struktur des Geschäfts, relativ geringe Eigenkapitalquote);
    b) besondere Vertrauensempfindlichkeit;
    c) besondere gesamtwirtschaftliche Stellung (Element der Geldversorgung und Währungspolitik). Der Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem er die Legung stiller Vorsorgereserven (Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken,Überkreuzkompensation) in § 340f HGB zugelassen hat. Anwendung findet das Vorsichtsprinzip insbesondere bei der Forderungsbewertung (Forderung) und der Rückstellungsbildung (Rückstellung).

    4. IFRS: Das Vorsichtsprinzip stellt innerhalb der International Financial Reporting Standards (IFRS) lediglich eine Verfahrensregel für die Bewertung von Chancen und Risiken bei Ermessensspielräumen dar und ist als qualitative Anforderung an die Jahresabschlusserstellung zu betrachten. Das Vorsichtsprinzip besitzt somit in dem vom Gedanken des Gläubigerschutzes geprägten HGB einen weitaus höheren Stellenwert als in den IFRS. Gemäß den informationsorientierten IFRS ist vorrangig auf einen realistischen Wert abzustellen. Allgemein gilt, dass das Vorsichtsprinzip nicht als Instrument zur Bildung stiller Reserven verwendet werden darf.

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