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Revision von Vorsorgeaufwendungen vom 13.11.2018 - 19:58

Vorsorgeaufwendungen

Definition: Was ist "Vorsorgeaufwendungen"?

Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben abziehbare Beiträge zur (a) Altersvorsorge, zur (b) Kranken- und Pflegeversicherung und (c) sonstige Aufwendungen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Vorsorgeaufwendungen gehören zu den Sonderausgaben des § 10 EStG, hinsichtlich deren Abzug zwischen Aufwendungen für a) Altersvorsorge, b) Kranken- und Pflegeversicherung und c) sonstige Vorsorgeaufwendungen für bestimmte Lebensrisiken zu unterscheiden ist.
    a) Welche Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, richtet sich nach § 10 I Nr. 2 EStG. Sie können bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag) nach § 10 III EStG angesetzt werden (bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag); aufgrund einer Übergangsregelung sind allerdings 2005 nur 60 Prozent ansatzfähig, der Prozentsatz erhöht sich bis 2025 um jährlich 2 Prozent. Nach § 10 III 5 EStG wird der abzugsfähige Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil nach § 3 Nr. 62 EStG gemindert.
    b) Beiträge zur Krankenversicherung zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus (Basisabsicherung) und Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung) gem. § 10 I Nr. 3 EStG sind vollständig abzugsfähig (§ 10 IV 4 EStG). Der Beitrag zur Krankenversicherung ist um den Beitragsanteil für das Krankentagegeld zu kürzen (§ 10 I Nr. 3 S. 4 EStG).
    c) Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 I Nr. 3a EStG sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung, z.B. durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG, erhalten, je Kalenderjahr abzugsfähig. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen können allerdings nur bis zum Höchstbetrag abgezogen werden, wenn dieser nicht bereits durch die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 I Nr. 3 (oben, b) ausgeschöpft wurde (§ 10 IV 4 EStG).

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